Auftraggeber und Dienstleister
§ 2. (1) Auftraggeber sind nach Maßgabe ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit:Paragraph 2, (1) Auftraggeber sind nach Maßgabe ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit:
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
die Bundesgeschäftsstelle, die Landesgeschäftsstellen und die regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice,
die Ämter des Arbeitsmarktservice,
die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialämter),
(2)Absatz 2Die im Abs. 1 genannten Auftraggeber können auch Dienstleister sein.Die im Absatz eins, genannten Auftraggeber können auch Dienstleister sein.