Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Datenschutzverordnung des BMAS
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
22.06.1995
Außerkrafttretensdatum
31.12.2006
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Auftraggeber und Dienstleister
§ 2. (1) Auftraggeber sind nach Maßgabe ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit:Paragraph 2, (1) Auftraggeber sind nach Maßgabe ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit:
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
die Bundesgeschäftsstelle, die Landesgeschäftsstellen und die regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice,
die Ämter des Arbeitsmarktservice,
die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen (Bundessozialämter),
(2)Absatz 2Die im Abs. 1 genannten Auftraggeber können auch Dienstleister sein.Die im Absatz eins, genannten Auftraggeber können auch Dienstleister sein.
Gesetzesnummer
10000945
Dokumentnummer
NOR12015467
Alte Dokumentnummer
N1199548805J