Angabe der Registernummer
§ 14. (1) Der Auftraggeber hat die ihm zugeteilte Registernummer bei Übermittlungen von Daten und Mitteilungen an den Betroffenen auf jedem Schriftstück, das automationsunterstützt verarbeitete Daten enthält, anzuführen.Paragraph 14, (1) Der Auftraggeber hat die ihm zugeteilte Registernummer bei Übermittlungen von Daten und Mitteilungen an den Betroffenen auf jedem Schriftstück, das automationsunterstützt verarbeitete Daten enthält, anzuführen.
(2)Absatz 2Bei Übermittlungen im Sinne des § 3 Z 9 DSG und Mitteilungen an den Betroffenen auf nur maschinell lesbaren Datenträgern ist die Registernummer entweder auf den Begleitpapieren oder auf dem Datenträger anzugeben.Bei Übermittlungen im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 9, DSG und Mitteilungen an den Betroffenen auf nur maschinell lesbaren Datenträgern ist die Registernummer entweder auf den Begleitpapieren oder auf dem Datenträger anzugeben.