Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung des BMAS § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMAS

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 124/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

04.03.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Richtigstellung und Löschung

Paragraph 13, (1) Ist im Rahmen einer Datenverarbeitung ein Zugriff auf logisch richtiggestellte oder gelöschte Daten standardmäßig möglich oder vorgesehen, so hat die logische Richtigstellung oder Löschung durch solche Maßnahmen zu erfolgen, die bei einer Abfrage die Unrichtigkeit der verarbeiteten Daten angeben und auf die richtigen Daten verweisen oder den Umstand der Löschung anzeigen.

  1. Absatz 2Die für Zwecke der Dokumentation oder der internen Kontrolle aufzubewahrenden Daten dürfen nur durch einen entsprechenden Vermerk richtiggestellt und vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist nur mit einem Löschungsvermerk versehen werden.
  2. Absatz 3Durch geeignete organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, daß im Falle eines Rückgriffes auf die zu Sicherungszwecken aufbewahrten Datenbestände allfällige Richtigstellungen und Löschungen wirksam bleiben.
  3. Absatz 4Ein Betroffener, dessen Daten nach einer Übermittlung richtiggestellt oder gelöscht werden, hat ein Begehren auf Verständigung des Empfängers von der Richtigstellung bzw. Löschung schriftlich zu stellen.

Gesetzesnummer

10000945

Dokumentnummer

NOR12012231

Alte Dokumentnummer

N1198810224E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/124/P13/NOR12012231

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