(5)Absatz 5Die in § 11 Abs. 1 DSG enthaltene Frist für die Erteilung von entgeltlichen Auskünften beginnt mit dem Einlangen des Kostenersatzes zu laufen. Ist eine Mitwirkung des Betroffenen im Auskunftsverfahren erforderlich, beginnt diese Frist erst nach Einlangen der erforderlichen Unterlagen zu laufen, sofern ein allfälliger Kostenersatz nicht später entrichtet wird.Die in Paragraph 11, Absatz eins, DSG enthaltene Frist für die Erteilung von entgeltlichen Auskünften beginnt mit dem Einlangen des Kostenersatzes zu laufen. Ist eine Mitwirkung des Betroffenen im Auskunftsverfahren erforderlich, beginnt diese Frist erst nach Einlangen der erforderlichen Unterlagen zu laufen, sofern ein allfälliger Kostenersatz nicht später entrichtet wird.