(2)Absatz 2Der Betroffene hat in seinem Antrag auf Auskunft gemäß § 11 DSG diejenigen Datenverarbeitungen im Sinne des § 8 DSG zu bezeichnen, bezüglich derer er die Auskunft wünscht, oder durch Vorlage von Unterlagen oder die Beschreibung von Lebensumständen glaubhaft zu machen, aus welchen Gründen anzunehmen ist, daß seine Daten irrtümlich oder mißbräuchlich in Datenbeständen des Auftraggebers enthalten sind.Der Betroffene hat in seinem Antrag auf Auskunft gemäß Paragraph 11, DSG diejenigen Datenverarbeitungen im Sinne des Paragraph 8, DSG zu bezeichnen, bezüglich derer er die Auskunft wünscht, oder durch Vorlage von Unterlagen oder die Beschreibung von Lebensumständen glaubhaft zu machen, aus welchen Gründen anzunehmen ist, daß seine Daten irrtümlich oder mißbräuchlich in Datenbeständen des Auftraggebers enthalten sind.