Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung des BMAS § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMAS

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 124/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

22.06.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Grundsätze für die Überlassung von Daten

Paragraph 10, (1) Die in Paragraph 2, genannten Auftraggeber können unter den in Paragraph 13, DSG genannten Voraussetzungen Dienstleister in Anspruch nehmen.

  1. Absatz 2Die Überlassung der Daten durch einen Dienstleister an einen weiteren ist nur mit vorheriger Genehmigung des Auftraggebers zulässig.
  2. Absatz 3Wurde dem Auftraggeber von der Datenschutzkommission die Auffassung mitgeteilt, daß der Inanspruchnahme eines Dienstleisters schutzwürdige Interessen Betroffener oder öffentliche Interessen entgegenstehen, so hat der Auftraggeber entweder der Rechtsanschauung der Datenschutzkommission zu entsprechen oder andernfalls die begründete Entscheidung über die weitere Vorgangsweise zu dokumentieren.

Gesetzesnummer

10000945

Dokumentnummer

NOR12015472

Alte Dokumentnummer

N1199548810J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/124/P10/NOR12015472

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