Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung des BMAS § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMAS

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 124/1988

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

04.03.1988

Außerkrafttretensdatum

21.06.1995

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Grundsätze für die Überlassung von Daten

Paragraph 10, (1) Die in Paragraph 2, genannten Auftraggeber können unter den in Paragraph 13, DSG genannten Voraussetzungen Dienstleister in Anspruch nehmen. Eine solche Inanspruchnahme bedarf der schriftlichen Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

  1. Absatz 2Die Überlassung der Daten durch einen Dienstleister an einen weiteren ist nur mit vorheriger Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zulässig.
  2. Absatz 3Wurde dem Auftraggeber von der Datenschutzkommission die Auffassung mitgeteilt, daß der Inanspruchnahme eines Dienstleisters schutzwürdige Interessen Betroffener oder öffentliche Interessen entgegenstehen, so hat der Auftraggeber entweder der Rechtsanschauung der Datenschutzkommission zu entsprechen oder andernfalls die begründete Entscheidung über die weitere Vorgangsweise zu dokumentieren.

Gesetzesnummer

10000945

Dokumentnummer

NOR12012228

Alte Dokumentnummer

N1198810221E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/124/P10/NOR12012228

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