(3)Absatz 3Vor Erledigung der Anträge auf Gewährung von Fondshilfe nach dem Wasserbautenförderungsgesetz 1985 in der jeweils geltenden Fassung ist mit den in § 21 Abs. 6 des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 in der jeweils geltenden Fassung getroffenen Ausnahmen die Wasserwirtschaftsfondskommission anzuhören. Im Falle der Erledigung im Sinne des Antrages hat der Fonds, bei Vorhaben nach § 13 Abs. 1 des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 in der jeweils geltenden Fassung, welche Bauernhöfe und Wohngebäude land- und forstwirtschaftlicher Dienstnehmer betreffen, im Einvernehmen mit den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft und für wirtschaftliche Angelegenheiten, bei Vorhaben nach § 14 des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 in der jeweils geltenden Fassung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten eine schriftliche Zusicherung zu erteilen. Mit dieser erwirbt der Förderungswerber einen Rechtsanspruch auf die Förderung.Vor Erledigung der Anträge auf Gewährung von Fondshilfe nach dem Wasserbautenförderungsgesetz 1985 in der jeweils geltenden Fassung ist mit den in Paragraph 21, Absatz 6, des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 in der jeweils geltenden Fassung getroffenen Ausnahmen die Wasserwirtschaftsfondskommission anzuhören. Im Falle der Erledigung im Sinne des Antrages hat der Fonds, bei Vorhaben nach Paragraph 13, Absatz eins, des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 in der jeweils geltenden Fassung, welche Bauernhöfe und Wohngebäude land- und forstwirtschaftlicher Dienstnehmer betreffen, im Einvernehmen mit den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft und für wirtschaftliche Angelegenheiten, bei Vorhaben nach Paragraph 14, des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 in der jeweils geltenden Fassung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten eine schriftliche Zusicherung zu erteilen. Mit dieser erwirbt der Förderungswerber einen Rechtsanspruch auf die Förderung.