Bundesrecht konsolidiert

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20 S - Erzbischof Johann Ernst Graf Thun § 3

Kurztitel

20 S - Erzbischof Johann Ernst Graf Thun

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 77/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 597/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Beachte

Zum Außerkrafttretedatum vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988

Text

Paragraph 3,

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

  1. Absatz einsDie eine Seite der Münze hat in einem quadratischen Feld mit stumpfen Ecken auf vertieftem blanken Grund die Zahl „20“ und darunter das Wort „SCHILLING“ sowie das Prägejahr „1987“ mit in der Mitte der Jahreszahl angeordnetem Bindenschild zu zeigen. Die Umschrift hat „REPUBLIK ÖSTERREICH“ zu lauten.
  2. Absatz 2Die andere Seite der Münze hat das Wahlsiegel des Erzbischofs, bestehend aus dem Siegel des Erzbischofs, links das Wappentier Salzburgs, rechts das Wappentier der Familie Thun, darüber ein Kreuz und einen Bischofshut mit je sechs Quasten beiderseits, den Wahlspruch „IN DOMINO CONFIDO“, die Inschrift „ERZBISCHOF JOHANN ERNST GRAF THUN“ und „SALZBURG“ sowie die Jahreszahlen „1687“, „1709“ und „1987“ zu zeigen.
  3. Absatz 3Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat 19 Punkte aufzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2013

Gesetzesnummer

10004525

Dokumentnummer

NOR12048930

Alte Dokumentnummer

N3198710790H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/77/P3/NOR12048930

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