Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung des BMwA § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMwA

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 686/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Grundsätze für die Ermittlung, Verarbeitung und Benützung

Paragraph 4, (1) Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung für eine Ermittlung und Verarbeitung im Sinne des Paragraph 6, DSG liegt nur dann vor, wenn in dieser die zu ermittelnden und verarbeitenden Datenarten, die Kreise der Betroffenen und die Empfänger der Daten enthalten sind.

  1. Absatz 2Die Ermittlung und Verarbeitung von Daten ist dann eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben, wenn andere Möglichkeiten, die gesetzlich übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, nicht vorliegen oder auf Grund des zu erwartenden Aufwandes dem Auftraggeber aus Wirtschaftlichkeits- und Zweckmäßigkeitserwägungen nicht zuzumuten sind.
  2. Absatz 3Werden Daten für eine Datenverarbeitung vom Betroffenen erhoben oder beschafft (ermittelt), so ist dieser vorher darüber zu informieren, ob eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung seiner personenbezogenen Daten besteht oder ob die Ermittlung durch seine freiwillige Mitwirkung zustande kommt.
  3. Absatz 4Wird zur Ermittlung von Daten Amtshilfe in Anspruch genommen, so ist das Amtshilfeersuchen so zu begründen, daß die ersuchte Stelle die Zulässigkeit der Übermittlung gemäß Paragraph 7, DSG beurteilen kann. Insbesondere ist darzulegen, durch welche gesetzlichen Bestimmungen dem Auftraggeber jene Aufgaben übertragen sind, zu deren Wahrnehmung die zu ermittelnden Daten eine wesentliche Voraussetzung bilden.

Schlagworte

Wirtschaftlichkeitserwägung

Gesetzesnummer

10000885

Dokumentnummer

NOR12011781

Alte Dokumentnummer

N1198710231E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/686/P4/NOR12011781

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