Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für alle Auftraggeber und Dienstleister im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten. Paragraph eins, Diese Verordnung gilt für alle Auftraggeber und Dienstleister im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten.