Die Zollämter werden ermächtigt, anläßlich der zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr, zum Eingangsvormerkverkehr zum ungewissen Verkauf oder zur Einlagerung in ein offenes Lager auf Vormerkrechnung die in der Anlage angeführten Waren bis zur Verfügung der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzubehalten, wenn diese Waren im Einzelfall im Sinne