Bundesrecht konsolidiert

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EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II Art. 9

Kurztitel

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 632/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 9/1993

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 9

  1. Absatz einsUnbeschadet der Vorschriften der Artikel 6 bis 8 ist der Nachweis für den Gemeinschaftscharakter unter den nachstehend genannten Voraussetzungen durch die Vorlage einer Rechnung oder eines Beförderungspapiers zu erbringen.
  2. Absatz 2Auf der Rechnung oder dem Beförderungspapier nach Absatz 1 müssen mindestens der Name und die vollständige Anschrift des Versenders/Ausführers oder des Anmelders - wenn dieser nicht der Versender/Ausführer ist -, die Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke , die Warenbezeichnung sowie die Rohmasse in Kilogramm und gegebenenfalls die Nummern der Container angegeben sein.

Der Anmelder hat deutlich sichtbar im vorgenannten Papier die mit seiner handschriftlichen Unterschrift versehene Kurzbezeichnung „T 2 L'' einzutragen.

  1. Absatz 3Werden für die Erfüllung der Förmlichkeiten öffentliche oder private Datenverarbeitungssysteme eingesetzt, so lassen die zuständigen Behörden auf Antrag zu, daß die Beteiligten die in Absatz 2 vorgesehene Unterzeichnung durch ein anderes vergleichbares technisches Verfahren ersetzen, das gegebenenfalls auf der Verwendung eines Codes beruht und dieselbe Rechtswirkung hat wie die handschriftliche Unterzeichnung.

Diese Vereinfachung wird nur zugelassen, wenn die von den zuständigen Behörden geforderten technischen und verwaltungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind.

  1. Absatz 4Die Rechnung oder das Beförderungspapier ist vom Anmelder vollständig auszufüllen, zu unterzeichnen und auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde des Abgangslandes mit einem Sichtvermerk zu versehen. Dieser Sichtvermerk hat Namen und Stempel der Abgangsstelle, Unterschrift des zuständigen Beamten, Datum des Sichtvermerks sowie Registriernummer oder Nummer der Anmeldung zur Versendung oder Ausfuhr zu enthalten, sofern eine solche erforderlich ist.
  2. Absatz 5Dieser Artikel gilt nur, wenn die Rechnung oder das Beförderungspapier nur Gemeinschaftswaren umfaßt.
  3. Absatz 6Im Sinne dieses Übereinkommens gilt die Rechnung oder das Beförderungspapier als Versandpapier T 2 L, wenn sie den Bedingungen und Vorschriften der Absätze 2 bis 5 entsprechen.
  4. Absatz 7Im Sinne von Artikel 9 Absatz 4 des Übereinkommens kann die zuständige Behörde eines EFTA-Landes für Waren, die in das Zollgebiet mit einer als Versandpapier T 2 L geltenden Rechnung oder einem Beförderungspapier gelangen, den für diese Waren ausgestellten Versandpapieren T 2 oder T 2 L eine beglaubigte Kopie oder Fotokopie dieser Rechnung oder dieses Beförderungspapiers beifügen.

Gesetzesnummer

10006864

Dokumentnummer

NOR12080810

Alte Dokumentnummer

N5199325338J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/632/A9/NOR12080810

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