(2)Absatz 2Auf der Rechnung oder dem Beförderungspapier nach Absatz 1 müssen mindestens der Name und die vollständige Anschrift des Versenders/Ausführers oder des Anmelders - wenn dieser nicht der Versender/Ausführer ist -, die Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke , die Warenbezeichnung sowie die Rohmasse in Kilogramm und gegebenenfalls die Nummern der Container angegeben sein.