Bundesrecht konsolidiert

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EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II Art. 7

Kurztitel

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 632/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 9/1993

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 7

  1. Absatz einsDas Versandpapier T 2 L wird auf einem Vordruck entsprechend dem Exemplar Nr. 4 des Vordruckmusters im Anhang römisch eins der Anlage römisch III oder dem Exemplar Nr. 4/5 des Vordruckmusters im Anhang römisch II zu derselben Anlage ausgestellt.

Dieser Vordruck wird gegebenenfalls durch einen oder mehrere Vordrucke entsprechend dem Exemplar Nr. 4 oder dem Exemplar Nr. 4/5 des Vordruckmusters in den jeweiligen Anhängen römisch III und römisch IV der Anlage römisch III ergänzt.

Werden in Fällen, in denen zur Behandlung der Anmeldung bei deren Erstellung Datenverarbeitungsanlagen eingesetzt werden, die Vordrucke in den Anhängen römisch III und römisch IV zu Anlage römisch III nicht als Ergänzungsvordrucke verwendet, so wird das Versandpapier T 2 L durch einen oder mehrere Vordrucke entsprechend dem Exemplar Nr. 4 oder dem Exemplar Nr. 4/5 des Vordruckmusters in den Anhängen römisch eins und römisch II zu Anlage römisch III ergänzt.

  1. Absatz 2Der Beteiligte trägt die Kurzbezeichnung „T 2 L'' im rechten Unterfeld des Feldes 1 des Vordrucks und gegebenenfalls die Kurzbezeichnung „T 2 L'' bis im rechten Unterfeld des Feldes 1 des oder der verwendeten Ergänzungsvordrucke ein.
  2. Absatz 3Ist ein Versandpapier T 2 L für eine aus mehr als einer Warenart bestehende Sendung auszustellen, so können die Angaben über die Waren in einer oder mehreren Ladelisten im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 und der Artikel 23 bis 26 gemacht werden, anstatt in die Felder 31 „Packstücke und Warenbezeichnung'', 32 „Positions-Nr.'', 35 „Rohmasse (kg)'', und gegebenenfalls 33 „Warennummer'', 38 „Eigenmasse (kg)'', 44 „Besondere Vermerke/vorgelegte Unterlagen/Bescheinigungen und Genehmigungen'' des zur Ausstellung des Versandpapiers „T 2 L'' verwendeten Vordrucks eingetragen zu werden.

Werden Ladelisten verwendet, so sind die vorgenannten Felder des zur Ausstellung des Versandpapiers T 2 L verwendeten Vordrucks durchzustreichen.

  1. Absatz 4Der obere Teil des in Artikel 24 Buchstabe b genannten Feldes ist zur Aufnahme der Kurzbezeichnung „T 2 L'' bestimmt, der untere Teil zur Aufnahme des Sichtvermerks der zuständigen Behörde, wie in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b vorgesehen. Die Spalte „Versendungs-/Ausfuhrland'' der Ladeliste braucht nicht ausgefüllt zu werden.
  2. Absatz 5Die Ladeliste ist in gleicher Stückzahl vorzulegen wie das Versandpapier T 2 L, zu dem sie gehört.
  3. Absatz 6Werden mehrere Ladelisten demselben Versandpapier T 2 L beigefügt, so müssen sie von dem Beteiligten mit einer Seriennummer versehen werden; die Anzahl der beigefügten Ladelisten ist in Feld 4 „Ladelisten'' des für die Ausstellung des Versandpapiers T 2 L verwendeten Vordrucks anzugeben.

Schlagworte

Versendungsland

Gesetzesnummer

10006864

Dokumentnummer

NOR12080808

Alte Dokumentnummer

N5199325336J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/632/A7/NOR12080808

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