Bundesrecht konsolidiert

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EG - Gemeinsames Versandverfahren Art. 5

Kurztitel

EG - Gemeinsames Versandverfahren

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 632/1987

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 5

Besteht zwischen den Vertragsparteien und einem Drittland kein Abkommen, auf Grund dessen Waren, die zwischen den Vertragsparteien befördert werden, im T 1- oder T 2-Verfahren durch dieses Drittland durchgeführt werden können, so kann ein solches Verfahren auf die Warenbeförderung durch dieses Drittland nur angewendet werden, wenn diese mit einem einzigen, im Gebiet einer Vertragspartei ausgestellten Beförderungspapier durchgeführt wird; das betreffende Verfahren wird im Gebiet des Drittlandes ausgesetzt.

Schlagworte

T 1-Verfahren

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2015

Gesetzesnummer

10006853

Dokumentnummer

NOR12074883

Alte Dokumentnummer

N5198713524H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/632/A5/NOR12074883

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