Artikel 5
Besteht zwischen den Vertragsparteien und einem Drittland kein Abkommen, auf Grund dessen Waren, die zwischen den Vertragsparteien befördert werden, im T 1- oder T 2-Verfahren durch dieses Drittland durchgeführt werden können, so kann ein solches Verfahren auf die Warenbeförderung durch dieses Drittland nur angewendet werden, wenn diese mit einem einzigen, im Gebiet einer Vertragspartei ausgestellten Beförderungspapier durchgeführt wird; das betreffende Verfahren wird im Gebiet des Drittlandes ausgesetzt.