(3)Absatz 3Auf Antrag der zuständigen Behörde des Landes, die nach Artikel 34 um die Erhebung der Zölle und anderen Abgaben ersucht, überweist die zuständige Behörde des Landes, in dem sich die Abgangsstelle befindet, unverzüglich an die ersuchende Behörde die gemäß Absatz 2 hinterlegten Beträge gegen Vorlage eines Vollstreckungstitels. Eine Überweisung der Beträge findet nicht statt, wenn die Forderung und/oder der Vollstreckungstitel angefochten wird.