Bundesrecht konsolidiert

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EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage I Art. 29

Kurztitel

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage I

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 632/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 688/1992

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 29

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 29

  1. Absatz einsDie Sicherheit für ein T1-Verfahren ist bei der Abgangsstelle zu leisten. Die Abgangsstelle bestimmt die Bürgschaftssumme.
  2. Absatz 2Die Sicherheit nach Absatz 1 kann als Barsicherheit bei der Abgangsstelle hinterlegt werden. In diesem Fall wird sie freigegeben, wenn der Versandschein T1 bei der Abgangsstelle erledigt wird.
  3. Absatz 3Auf Antrag der zuständigen Behörde des Landes, die nach Artikel 34 um die Erhebung der Zölle und anderen Abgaben ersucht, überweist die zuständige Behörde des Landes, in dem sich die Abgangsstelle befindet, unverzüglich an die ersuchende Behörde die gemäß Absatz 2 hinterlegten Beträge gegen Vorlage eines Vollstreckungstitels. Eine Überweisung der Beträge findet nicht statt, wenn die Forderung und/oder der Vollstreckungstitel angefochten wird.

Gesetzesnummer

10006863

Dokumentnummer

NOR12074932

Alte Dokumentnummer

N5198713573H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/632/A29/NOR12074932

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