Bundesrecht konsolidiert

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EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II Art. 20

Kurztitel

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 632/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 9/1993

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

GLEICHZEITIGE VORLAGE DER ANMELDUNG ZUR

AUSFUHR/VERSENDUNG UND DER ANMELDUNG

ZUM VERSANDVERFAHREN

Artikel 20

Unbeschadet möglicherweise anwendbarer Vereinfachungsmaßnahmen ist das Zollpapier für die Versendung oder Wiederversendung von Waren oder das Zollpapier für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Waren oder jedes andere Dokument gleicher Wirkung der Abgangsstelle zusammen mit der entsprechenden Anmeldung zum Versandverfahren vorzulegen.

Zu diesem Zweck können unbeschadet Artikel 7 Absatz 3 des Übereinkommens die Anmeldung zur Versendung oder Wiederversendung oder die Anmeldung zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr einerseits und die Anmeldung zum Versandverfahren andererseits auf einem einzigen Vordruck zusammengefaßt werden.

Gesetzesnummer

10006864

Dokumentnummer

NOR12080821

Alte Dokumentnummer

N5199325349J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/632/A20/NOR12080821

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