Bundesrecht konsolidiert

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EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II Art. 18

Kurztitel

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 632/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 9/1993

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ABSCHNITT 2 - ANMELDUNGEN T 1 UND

T2

AUFMACHUNG UND VERWENDUNG

Artikel 18

  1. Absatz einsSollen die Waren im T 1-Verfahren befördert werden, so trägt der Hauptverpflichtete im rechten Unterfeld des Feldes 1 des verwendeten Vordrucks die Kurzbezeichnung „T 1'' ein. Bei Verwendung von Ergänzungsvordrucken trägt der Hauptverpflichtete im rechten Unterfeld des Feldes 1 des oder der verwendeten Ergänzungsvordrucke die Kurzbezeichnung „T 1 bis'' ein.

Werden in Fällen, in denen zur Behandlung der Anmeldungen bei deren Erstellung Datenverarbeitungsanlagen eingesetzt werden, Ergänzungsvordrucke entsprechend dem Muster in den Anhängen römisch eins oder römisch II zu Anlage römisch III verwendet, so ist im rechten Unterfeld des Feldes 1 der genannten Vordrucke die Kurzbezeichnung „T 1 bis'' einzutragen.

  1. Absatz 2Sollen die Waren im T 2-Verfahren befördert werden, so trägt der Hauptverpflichtete im rechten Unterfeld des Feldes 1 des verwendeten Vordrucks die Kurzbezeichnung „T 2'' ein. Bei Verwendung von Ergänzungsvordrucken trägt der Hauptverpflichtete im rechten Unterfeld des Feldes 1 des oder der verwendeten Ergänzungsvordrucke die Kurzbezeichnung „T 2 bis'' ein.

Werden in Fällen, in denen zur Behandlung der Anmeldungen bei deren Erstellung Datenverarbeitungsanlagen eingesetzt werden, Ergänzungsvordrucke entsprechend dem Muster in den Anhängen römisch eins oder römisch II der genannten Anlage verwendet, so ist im rechten Unterfeld des Feldes 1 der genannten Vordrucke die Kurzbezeichnung „T 2 bis'' einzutragen.

Gesetzesnummer

10006864

Dokumentnummer

NOR12080819

Alte Dokumentnummer

N5199325347J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/632/A18/NOR12080819

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