Bundesrecht konsolidiert

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EG - Gemeinsames Versandverfahren Art. 16

Kurztitel

EG - Gemeinsames Versandverfahren

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 632/1987

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

VERSCHIEDENE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 16

Jede Vertragspartei trifft geeignete Maßnahmen, um eine wirksame und ausgewogene Durchführung des Übereinkommens sicherzustellen; sie berücksichtigt hierbei die Notwendigkeit, die den Beteiligten aufzuerlegenden Förmlichkeiten so weit wie möglich zu vermindern sowie die Notwendigkeit, Schwierigkeiten, die aus der Anwendung dieser Bestimmungen gegebenenfalls erwachsen, einer allseitig zufriedenstellenden Lösung zuzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2015

Gesetzesnummer

10006853

Dokumentnummer

NOR12074894

Alte Dokumentnummer

N5198713535H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/632/A16/NOR12074894

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