Bundesrecht konsolidiert

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EG - Gemeinsames Versandverfahren Art. 15a

Kurztitel

EG - Gemeinsames Versandverfahren

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 632/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 937/1994

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 15a

Inkrafttretensdatum

06.10.1994

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

Beitritt von Drittländern

Artikel 15a

  1. Absatz einsJedes Drittland, an das eine entsprechende Einladung vom Verwahrer des Übereinkommens auf Beschluß des Gemischten Ausschusses ergeht, kann Vertragspartei dieses Übereinkommens werden.
  2. Absatz 2Das zum Beitritt eingeladene Drittland wird Vertragspartei dieses Übereinkommens durch Hinterlegung einer Beitrittsakte beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften. Dieser Akte ist eine Übersetzung des Übereinkommens in der (den) Amtssprache(n) des beitretenden Drittlands beigefügt.
  3. Absatz 3Der Beitritt wird am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der Beitrittsakte wirksam.
  4. Absatz 4Der Verwahrer notifiziert den Vertragsparteien das Datum der Hinterlegung der Beitrittsakte sowie das Datum, an dem der Beitritt wirksam wird.
  5. Absatz 5Die Empfehlungen und Beschlüsse, die der Gemischte Ausschuß nach Artikel 15 Absätze 2 und 3 zwischen dem in Absatz 1 genannten Datum und dem Datum ausgesprochen bzw. gefaßt hat, zu dem der Beitritt wirksam wird, werden dem zum Beitritt eingeladenen Drittland vom Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften ebenfalls mitgeteilt.

    Die Annahme dieser Akte ist Gegenstand einer Erklärung in der Beitrittsakte oder in einer gesonderten Akte, die beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Mitteilung hinterlegt wird. Wird die Erklärung nicht innerhalb dieser Frist hinterlegt, so gilt der Beitritt als nichtig.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2015

Gesetzesnummer

10006853

Dokumentnummer

NOR12084033

Alte Dokumentnummer

N5199442739J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/632/A15a/NOR12084033

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