(5)Absatz 5Die Empfehlungen und Beschlüsse, die der Gemischte Ausschuß nach Artikel 15 Absätze 2 und 3 zwischen dem in Absatz 1 genannten Datum und dem Datum ausgesprochen bzw. gefaßt hat, zu dem der Beitritt wirksam wird, werden dem zum Beitritt eingeladenen Drittland vom Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften ebenfalls mitgeteilt.
Die Annahme dieser Akte ist Gegenstand einer Erklärung in der Beitrittsakte oder in einer gesonderten Akte, die beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Mitteilung hinterlegt wird. Wird die Erklärung nicht innerhalb dieser Frist hinterlegt, so gilt der Beitritt als nichtig.