Bundesrecht konsolidiert

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EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage I Art. 13

Kurztitel

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage I

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 632/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 688/1992

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 13

  1. Absatz einsDie Abgangsstelle nimmt die Versandanmeldung T1 an und trägt sie ein, bestimmt die Frist, innerhalb derer die Waren der Bestimmungsstelle zu gestellen sind, und sichert die Nämlichkeit in der erforderlichen Weise.
  2. Absatz 2Die Abgangsstelle versieht die Versandanmeldung T1 mit den entsprechenden Angaben, behält das für sie bestimmte Exemplar ein und händigt die übrigen Exemplare dem Hauptverpflichteten oder dessen Vertreter aus.

Gesetzesnummer

10006863

Dokumentnummer

NOR12074915

Alte Dokumentnummer

N5198713557H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/632/A13/NOR12074915

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