Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage I Art. 12

Kurztitel

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage I

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 632/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 688/1992

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 12

  1. Absatz einsDasselbe Beförderungsmittel kann verwendet werden, um Waren bei mehreren Abgangsstellen zu laden und bei mehreren Bestimmungsstellen zu entladen.
  2. Absatz 2In einer Versandanmeldung T1 dürfen nur die Waren aufgeführt werden, die auf ein einziges Beförderungsmittel verladen worden sind oder verladen werden sollen und die dazu bestimmt sind, von derselben Abgangsstelle zu derselben Bestimmungsstelle befördert zu werden.

Im Sinne von Unterabsatz 1 gelten die nachstehenden Beförderungsmittel als ein einziges Beförderungsmittel, sofern mit ihnen Waren befördert werden, die zusammenbleiben sollen:

  1. Litera a
    ein Straßenfahrzeug mit einem oder mehreren Anhängern oder Sattelanhängern;
  2. Litera b
    mehrere Eisenbahnwagen;
  3. Litera c
    Schiffe, die eine Einheit bilden;
  4. Litera d
    Behälter, die auf ein Beförderungsmittel im Sinne dieses Artikels verladen worden sind.

Gesetzesnummer

10006863

Dokumentnummer

NOR12074914

Alte Dokumentnummer

N5198713556H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/632/A12/NOR12074914

Navigation im Suchergebnis