Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 27a
Inkrafttretensdatum
01.05.1992
Außerkrafttretensdatum
29.11.2010
Abkürzung
KJBG
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Anzeigepflicht
§ 27a.
(1) Der Dienstgeber hat die Beschäftigung von Jugendlichen an aufeinanderfolgenden Sonntagen gemäß § 18 Abs. 3a dem Arbeitsinspektorat anzuzeigen. Diese Anzeige hat zu enthalten:
Den Zeitraum, für den die Beschäftigung an aufeinanderfolgenden Sonntagen vorgesehen ist sowie jenen Zeitraum, in dem die Jugendlichen an Sonntagen und an betrieblichen Sperrtagen im Sinne des § 19 Abs. 3 nicht beschäftigt werden,
Zeiten des Besuches einer lehrgangs- oder saisonmäßigen Berufsschule, soweit diese in den Zeitraum gemäß § 18 Abs. 3a fallen,
Familien- und Vornamen der Jugendlichen sowie das Geburtsdatum.
(2) Die Anzeige gemäß Abs. 1 hat spätestens zwei Wochen vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher gemäß § 18 Abs. 3a zu erfolgen.
(3) Das Arbeitsinspektorat hat Anzeigen gemäß Abs. 1 auf Verlangen den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zugänglich zu machen.
Schlagworte
Familienname
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2010
Gesetzesnummer
10008632
Dokumentnummer
NOR12103120
Alte Dokumentnummer
N6198720069J