Bundesrecht konsolidiert

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Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 § 27a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27a

Inkrafttretensdatum

01.05.1992

Außerkrafttretensdatum

29.11.2010

Abkürzung

KJBG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Anzeigepflicht

§ 27a.
  1. (1) Der Dienstgeber hat die Beschäftigung von Jugendlichen an aufeinanderfolgenden Sonntagen gemäß § 18 Abs. 3a dem Arbeitsinspektorat anzuzeigen. Diese Anzeige hat zu enthalten:
    1. 1.
      Den Zeitraum, für den die Beschäftigung an aufeinanderfolgenden Sonntagen vorgesehen ist sowie jenen Zeitraum, in dem die Jugendlichen an Sonntagen und an betrieblichen Sperrtagen im Sinne des § 19 Abs. 3 nicht beschäftigt werden,
    2. 2.
      Zeiten des Besuches einer lehrgangs- oder saisonmäßigen Berufsschule, soweit diese in den Zeitraum gemäß § 18 Abs. 3a fallen,
    3. 3.
      Familien- und Vornamen der Jugendlichen sowie das Geburtsdatum.
  2. (2) Die Anzeige gemäß Abs. 1 hat spätestens zwei Wochen vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher gemäß § 18 Abs. 3a zu erfolgen.
  3. (3) Das Arbeitsinspektorat hat Anzeigen gemäß Abs. 1 auf Verlangen den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zugänglich zu machen.

Schlagworte

Familienname

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2010

Gesetzesnummer

10008632

Dokumentnummer

NOR12103120

Alte Dokumentnummer

N6198720069J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/599/P27a/NOR12103120

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