Bundesrecht konsolidiert

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Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 § 27a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27a

Inkrafttretensdatum

01.05.1992

Außerkrafttretensdatum

29.11.2010

Abkürzung

KJBG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Anzeigepflicht

Paragraph 27 a,
  1. Absatz eins,Der Dienstgeber hat die Beschäftigung von Jugendlichen an aufeinanderfolgenden Sonntagen gemäß Paragraph 18, Absatz 3 a, dem Arbeitsinspektorat anzuzeigen. Diese Anzeige hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Den Zeitraum, für den die Beschäftigung an aufeinanderfolgenden Sonntagen vorgesehen ist sowie jenen Zeitraum, in dem die Jugendlichen an Sonntagen und an betrieblichen Sperrtagen im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, nicht beschäftigt werden,
    2. Ziffer 2
      Zeiten des Besuches einer lehrgangs- oder saisonmäßigen Berufsschule, soweit diese in den Zeitraum gemäß Paragraph 18, Absatz 3 a, fallen,
    3. Ziffer 3
      Familien- und Vornamen der Jugendlichen sowie das Geburtsdatum.
  2. Absatz 2,Die Anzeige gemäß Absatz eins, hat spätestens zwei Wochen vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher gemäß Paragraph 18, Absatz 3 a, zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Das Arbeitsinspektorat hat Anzeigen gemäß Absatz eins, auf Verlangen den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zugänglich zu machen.

Schlagworte

Familienname

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2010

Gesetzesnummer

10008632

Dokumentnummer

NOR12103120

Alte Dokumentnummer

N6198720069J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/599/P27a/NOR12103120

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