Bundesrecht konsolidiert

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Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 § 19a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19a

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

29.11.2010

Abkürzung

KJBG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Sonderregelungen für Verkaufsstellen

§ 19a.
  1. Absatz einsAbweichend von § 19 Abs. 1 dürfen Jugendliche am Samstag nach 13 Uhr in Verkaufsstellen im Sinne des § 1 Abs. 1 bis 3 des Öffnungszeitengesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1992,, beschäftigt werden, soweit die jeweils geltenden Öffnungszeitenvorschriften ein Offenhalten dieser Verkaufsstellen vorsehen.
  2. Absatz 2Wird ein Jugendlicher gemäß Abs. 1 an einem Samstag nach 13 Uhr beschäftigt, hat der folgende Samstag zur Gänze arbeitsfrei zu bleiben, soweit die Abs. 3 bis 5 nicht anderes bestimmen.
  3. Absatz 3Ein Jugendlicher darf am folgenden Samstag beschäftigt werden, wenn er nach 13 Uhr beschäftigt wurde mit
    1. Ziffer eins
      Verkaufstätigkeiten an den letzten vier Samstagen vor dem 24. Dezember,
    2. Ziffer 2
      der Kundenbedienung nach § 12 Abs. 2 Z 3 bis 15 Uhr,
    3. Ziffer 3
      Abschlußarbeiten gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 und 2 bis 15 Uhr.
  4. Absatz 4Die Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, die schriftliche Einzelvereinbarung mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten, kann zulassen, daß innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen die Beschäftigung an zwei Samstagen zulässig ist. In diesem Fall haben die übrigen Samstage dieses Zeitraumes arbeitsfrei zu bleiben.
  5. Absatz 5Der Kollektivvertrag kann weitere Abweichungen zulassen.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2010

Gesetzesnummer

10008632

Dokumentnummer

NOR12113246

Alte Dokumentnummer

N6199746997L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/599/P19a/NOR12113246

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