Bundesrecht konsolidiert

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Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 § 17

Kurztitel

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.07.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KJBG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Nachtruhe

Paragraph 17,
  1. Absatz einsJugendliche dürfen in der Nachtzeit von 20 bis sechs Uhr nicht beschäftigt werden.
  2. Absatz 2Im Gastgewerbe dürfen Jugendliche über 16 Jahre bis 23 Uhr beschäftigt werden.
  3. Absatz 3In mehrschichtigen Betrieben dürfen Jugendliche über 16 Jahre im wöchentlichen Wechsel bis 22 Uhr beschäftigt werden.
  4. Absatz 3 aIn mehrschichtigen Betrieben dürfen Jugendliche ab 5 Uhr beschäftigt werden, wenn bei einem späteren Arbeitsbeginn keine zumutbare Möglichkeit zur Erreichung des Betriebes gegeben ist. Dies gilt nicht für Personen unter 15 Jahren (Paragraph 2, Absatz eins a,).
  5. Absatz 4Bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, sonstigen Aufführungen und bei Foto-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen dürfen Jugendliche bis 23 Uhr beschäftigt werden.
  6. Absatz 5In Backwaren-Erzeugungsbetrieben, die nicht unter das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 fallen, dürfen Lehrlinge im Lehrberuf „Bäcker“, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, ab 4 Uhr mit Arbeiten, die der Berufsausbildung dienen, beschäftigt werden.
  7. Absatz 6Jugendliche, die im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, ausgebildet werden, dürfen im letzten Jahr ihrer Ausbildung, soweit dies für die Erreichung des Ausbildungszweckes erforderlich ist, unter folgenden Voraussetzungen während der Nachtzeit beschäftigt werden (Nachtdienst):
    1. Ziffer eins
      die Höchstzahl der Nachtdienste darf im Ausbildungsjahr nicht mehr als 30 betragen;
    2. Ziffer 2
      die Höchstzahl der Nachtdienste darf pro Monat nicht mehr als fünf betragen;
    3. Ziffer 3
      die Leistung aufeinanderfolgender Nachtdienste ist nicht zulässig;
    4. Ziffer 4
      Nachtdienst darf nur unter Aufsicht einer diplomierten Gesundheits- und Krankenschwester oder eines diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegers geleistet werden;
    5. Ziffer 5
      nach dem Nachtdienst ist eine Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren.
  8. Absatz 7Soweit die Absatz 2 und 3a bis 6 eine Beschäftigung zwischen 22 und 6 Uhr zulassen, dürfen Jugendliche in dieser Zeit regelmäßig nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme dieser Arbeiten und danach in jährlichen Abständen eine Jugendlichenuntersuchung gemäß Paragraph 132 a, ASVG oder eine dieser Untersuchung vergleichbare ärztliche Untersuchung, vorzugsweise durch Ärzte mit arbeitsmedizinischer Ausbildung, durchgeführt wurde.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel: Arbeitszeit Jugendliche (UM)

Schlagworte

Fotoaufnahme, Filmaufnahme, Fernsehaufnahme, Gesundheitspflege,
Gesundheitsschwester, Gesundheitspfleger

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10008632

Dokumentnummer

NOR40044560

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/599/P17/NOR40044560

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