Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung des BMöWV § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMöWV

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 591/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

15.12.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 9, (1) Eine Übermittlung in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 3, DSG ist zulässig, wenn andere Möglichkeiten, das berechtigte Interesse des Dritten zu wahren, nicht vorliegen oder nicht zumutbar sind. Auch in diesem Fall ist die Übermittlung nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung nicht überwiegt.

  1. Absatz 2Daten gelten dann als veröffentlicht, wenn sie einem generell bestimmten Personenkreis zugänglich gemacht wurden.

Gesetzesnummer

10000886

Dokumentnummer

NOR12011801

Alte Dokumentnummer

N1198710273E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/591/P9/NOR12011801

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