Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung des BMöWV § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMöWV

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 591/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

15.12.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Paragraph 8, Einem Ersuchen um Übermittlung von Daten gemäß Paragraph 7, Absatz 2, DSG ist nur zu entsprechen, wenn es auf einen Einzelfall gerichtet ist. Hiebei ist festzustellen, durch welche gesetzlichen Bestimmungen dem Empfänger jene Aufgaben übertragen sind, zu deren Wahrnehmung die zu übermittelnden Daten eine wesentliche Voraussetzung bilden. Um die Darlegung der für die Beurteilung der Zulässigkeit der Übermittlung maßgeblichen Sach- und Rechtslage ist zu ersuchen, es sei denn, die Zulässigkeit der Übermittlung ist offenkundig.

Schlagworte

Sachlage

Gesetzesnummer

10000886

Dokumentnummer

NOR12011800

Alte Dokumentnummer

N1198710272E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/591/P8/NOR12011800

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