Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung des BMöWV § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMöWV

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 591/1987

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

15.12.1987

Außerkrafttretensdatum

05.01.1994

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Auftraggeber und Aufgabengebiete

Paragraph 2, (1) Auftraggeber sind nach Maßgabe ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit:

  1. Ziffer eins
    Das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für die Personalverwaltung, für die Vollziehung des Bezügegesetzes, soweit sie im Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr erfolgt, für die Vollziehung des Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetzes, für die Haushaltsführung, für die Führung der Korrespondenzdatei und für die zu erstellenden Statistiken;
  2. Ziffer 2
    das Bundesamt für Zivilluftfahrt für die Haushaltsführung und für die Personalverwaltung;
  3. Ziffer 3
    das Amt für Schiffahrt für die Haushaltsführung;
  4. Ziffer 4
    die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge für die Haushaltsführung.
  1. Absatz 2Die im Paragraph eins, genannten Auftraggeber können auch Dienstleister sein.

Gesetzesnummer

10000886

Dokumentnummer

NOR12011794

Alte Dokumentnummer

N1198710266E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/591/P2/NOR12011794

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