§ 1. Diese Verordnung gilt für die im § 2 genannten Auftraggeber und für die Dienstleister im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr. Paragraph eins, Diese Verordnung gilt für die im Paragraph 2, genannten Auftraggeber und für die Dienstleister im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr.