Die Vertragsparteien des in Brüssel am 15. Dezember 1950 geschlossenen Abkommens über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft -
in der Erwägung, daß es wünschenswert ist, das „Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren” (beschlossen in Brüssel am 14. Juni 1983) mit 1. Jänner 1988 in Kraft zu setzen,in der Erwägung, daß es wünschenswert ist, das „Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren” (beschlossen in Brüssel am 14. Juni 1983) mit 1. Jänner 1988 in Kraft zu setzen,
in der Erwägung, daß, ohne Änderung des Artikels 13 des genannten Übereinkommens, der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens ungewiß bleibt,
sind wie folgt übereingekommen: