PRÄAMBEL
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, das unter der Schirmherrschaft des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ausgearbeitet wurde -
in dem Wunsche, den internationalen Handel zu erleichtern, in dem Wunsche, das Erfassen, das Vergleichen und das Auswerten
statistischer Daten, insbesondere jener des internationalen Handels, zu erleichtern,
in dem Wunsche, die Kosten, die durch die neuerliche Bezeichnung, Klassifizierung und Kodierung von Waren entstehen, wenn sie im internationalen Handel aus dem Bereich eines Klassifizierungssystems in den eines anderen übergehen, zu senken und um die Vereinheitlichung der Handelsdokumente und die Übermittlung von Daten zu erleichtern,
in der Erwägung, daß die Entwicklung der Technik und der Strukturen des internationalen Handels umfangreiche Änderungen der am 15. Dezember 1950 in Brüssel geschlossenen Konvention über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife *1) erforderlich macht,
ferner in der Erwägung, daß das für Zollzwecke und für statistische Zwecke von Regierungen und Handelskreisen geforderte Maß an Differenzierung weit über jenes hinausgeht, das in der Anlage enthalten ist, die der vorerwähnten Konvention angeschlossen ist,
in der Erwägung, daß genaue und vergleichbare Daten für internationale Handelsverhandlungen von Wichtigkeit sind,
in der Erwägung, daß das Harmonisierte System für Zwecke der Frachttarife und Verkehrsstatistiken der verschiedenen Transportarten für Waren verwendet werden soll,
in der Erwägung, daß das Harmonisierte System in größtmöglichem Ausmaß in die im Handel verwendeten Systeme zur Bezeichnung und Kodierung von Waren aufgenommen werden soll,
in der Erwägung, daß das Harmonisierte System eine möglichst enge Wechselbeziehung zwischen den Einfuhr- und Ausfuhrhandelsstatistiken einerseits sowie den Produktionsstatistiken andererseits fördern soll,
in der Erwägung, daß eine enge Wechselbeziehung zwischen dem Harmonisierten System und dem Internationalen Warenverzeichnis der Vereinten Nationen (SITC) gewahrt bleiben soll,
in der Erwägung, daß es wünschenswert ist, den vorerwähnten Erfordernissen durch eine kombinierte Zolltarifnomenklatur und Statistiknomenklatur zu entsprechen, die sich zur Verwendung durch die verschiedenen am internationalen Handel beteiligten Kreise eignet,
in der Erwägung, daß es wichtig ist, die Anpassung des Harmonisierten Systems an die Entwicklung der Technik und der Strukturen des internationalen Handels sicherzustellen,
unter Berücksichtigung der Arbeiten, die das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens eingesetzte Kommitee für das Harmonisierte System geleistet hat,
in der Erwägung, daß - obwohl sich die vorerwähnte Konvention über das Zolltarifschema als wirksames Instrument zur Erreichung einiger dieser Ziele erwiesen hat - der Abschluß eines neuen internationalen Übereinkommens der geeignetste Weg ist, um die angestrebten Ergebnisse zu verwirklichen,
sind wie folgt übereingekommen:
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 103/1960*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1960,