Bundesrecht konsolidiert

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Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Korea/R) Art. 6

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Korea/R)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 486/1987

Typ

Vertrag - Korea/R

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

01.12.1987

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Beachte

zum Bezugszeitraum: vgl. Art. 28 Abs. 2

Text

ARTIKEL 6

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

  1. Absatz einsEinkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
  3. Absatz 3Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
  4. Absatz 4Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2023

Gesetzesnummer

10004516

Dokumentnummer

NOR12049067

Alte Dokumentnummer

N3198711886L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/486/A6/NOR12049067

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