Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Korea/R)
Typ
Vertrag - Korea/R
§/Artikel/Anlage
Art. 21
Inkrafttretensdatum
01.12.1987
Außerkrafttretensdatum
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Beachte
zum Bezugszeitraum: vgl. Art. 28 Abs. 2
Text
ARTIKEL 21
Andere Einkünfte
(1)Absatz einsEinkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
(2)Absatz 2Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2023
Gesetzesnummer
10004516
Dokumentnummer
NOR12049082
Alte Dokumentnummer
N3198711901L