Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung des BMF § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMF

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 430/1987

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

15.09.1987

Außerkrafttretensdatum

31.05.1988

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Auskunftsrecht

Paragraph 9, (1) Die Mitwirkung eines Betroffenen am Auskunftsverfahren liegt vor, wenn

  1. Ziffer eins
    diejenigen Datenverarbeitungen im Sinne des Paragraph 8, DSG bezeichnet werden, bezüglich derer er Betroffener sein kann; oder
  2. Ziffer 2
    insbesondere durch die Vorlage von Unterlagen oder die Beschreibung von Lebensumständen glaubhaft ist, daß Daten des Betroffenen irrtümlich oder mißbräuchlich in Datenbeständen des Auftraggebers enthalten sind.
  1. Absatz 2Der aktuelle Datenbestand im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, DSG umfaßt jene Daten, die in der betreffenden Datenverarbeitung dem Direktzugriff unterliegen, oder - mangels eines solchen - den letztgültigen Datenbestand.
  2. Absatz 3Eine Auskunft gemäß Paragraph 11, DSG darf nur auf Grund eines unbedenklichen Identitätsnachweises und gegen Empfangsbestätigung ausgefolgt oder zu eigenen Handen zugestellt werden.
  3. Absatz 4Dem Betroffenen gegenüber sind, unbeschadet der ihm nach den maßgeblichen Verfahrensvorschriften zustehenden Rechte, wegen überwiegenden öffentlichen Interesses geheimzuhalten:
    1. Ziffer eins
      Daten, die im Zuge eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens sowie diesbezüglicher Vorerhebungen ermittelt wurden, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist;
    2. Ziffer 2
      die Empfänger übermittelter Daten, sofern die Übermittlung für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens, eines Disziplinarverfahrens oder eines Nachrichtenaustausches gemäß Paragraph 114, Bundesabgabenordnung durchgeführt wurde.
    In anderen Rechtsvorschriften festgelegte Auskunftsbeschränkungen werden hiedurch nicht berührt.
  4. Absatz 5Werden oder wurden Daten übermittelt, so sind dem Betroffenen auf Verlangen die Empfänger der übermittelten Daten bekanntzugeben. Handelt es sich um Übermittlungen, die im Rahmen eines automationsunterstützten Verfahrens organisatorisch vorgesehen sind, oder verursacht die Feststellung der Emfänger übermittelter Daten im Einzelfall unverhältnismäßig hohe Kosten oder einen nicht zumutbaren Arbeitsaufwand, so sind dem Betroffenen die auf Grund der Verfahrensorganisation bzw. der Sach- und Rechtslage für solche Übermittlungen in Betracht kommenden Empfänger mitzuteilen.

Schlagworte

Sachlage

Gesetzesnummer

10000920

Dokumentnummer

NOR12012058

Alte Dokumentnummer

N11987194510

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/430/P9/NOR12012058

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