Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung des BMF § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMF

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 430/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

15.09.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Datensicherheitsmaßnahmen

Paragraph 4, (1) Die gemäß Paragraph 10, DSG zu treffenden Datensicherheitsmaßnahmen sind für jede Organisationseinheit so zu gestalten, daß für die verwendeten Daten die auf Grund ihrer Schutzwürdigkeit angemessene Schutzwirkung erreicht wird. Hiebei dürfen Daten mit geringerer Schutzwürdigkeit mit Daten höherer Schutzwürdigkeit gleich behandelt werden. Die gemäß Paragraph 10, DSG erlassenen Datensicherheitsvorschriften sind den jeweiligen technischen und organisatorischen Änderungen umgehend anzupassen und zu dokumentieren.

  1. Absatz 2Das Bundesministerium für Finanzen hat jene Organisationseinheit zu bestimmen, die die Zutrittsberechtigungen zu den Räumlichkeiten, in denen die Verarbeitung stattfindet, vergibt, ändert, kontrolliert und entzieht.
  2. Absatz 3Das Bundesministerium für Finanzen hat jene Organisationseinheit zu bestimmen, die Zugriffsberechtigungen mittels geschützter Benutzeridentifikationen vergibt, ändert, kontrolliert und entzieht. Hiebei ist eine Identifikation jedes Zugriffsberechtigten vorzusehen. Der Zugriff auf das Betriebssystem einschließlich System- und Netzwerksoftware ist darüber hinaus durch geeignete Maßnahmen zu sichern.
  3. Absatz 4Die Vernichtung unbrauchbarer oder nicht mehr benötigter Ausdrucke und sonstiger Datenträger ist vom Auftraggeber oder Dienstleister durch entsprechende personelle oder vertragliche Maßnahmen sicherzustellen.
  4. Absatz 5Jeder Bedienstete ist über seine Pflichten nach dem Datenschutzgesetz und den innerorganisatorischen Datenschutzvorschriften, insbesondere über die von ihm einzuhaltenden Datensicherheitsvorschriften zu belehren und von diesbezüglichen Änderungen umgehend und nachweislich in Kenntnis zu setzen.

Schlagworte

Systemsoftware

Gesetzesnummer

10000920

Dokumentnummer

NOR12012053

Alte Dokumentnummer

N11987194460

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/430/P4/NOR12012053

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