(2)Absatz 2Dienstleister im Sinne des § 1 sind das Bundesrechenamt und die im Abs. 1 genannten Auftraggeber, letztere soweit sie für andere Auftraggeber Tätigkeiten im Sinne des § 3 Z 7 DSG verrichten, insbesondere die Eingabe und Abfrage von Daten im Rahmen der Datenfernverarbeitung.Dienstleister im Sinne des Paragraph eins, sind das Bundesrechenamt und die im Absatz eins, genannten Auftraggeber, letztere soweit sie für andere Auftraggeber Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 7, DSG verrichten, insbesondere die Eingabe und Abfrage von Daten im Rahmen der Datenfernverarbeitung.