Bundesrecht konsolidiert

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Datenschutzverordnung des BMF § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Datenschutzverordnung des BMF

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 430/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

15.09.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Auftraggeber und Dienstleister

Paragraph 2, (1) Auftraggeber sind nach Maßgabe ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit:

  1. Ziffer eins
    das Bundesministerium für Finanzen für die Personalverwaltung, die Haushaltsführung, das Geld- und Kreditwesen sowie das Büroinformationssystem;
  2. Ziffer 2
    die Finanzlandesdirektionen für die Personalverwaltung, die Haushaltsführung und das Büroinformationssystem;
  3. Ziffer 3
    die Finanzprokuratur, das Hauptpunzierungs- und Probieramt, die Verwertungsstelle des Österreichischen Branntweinmonopols, die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung, das Österreichische Hauptmünzamt, das Österreichische Postsparkassenamt und der Vorsitzende des Vorstandes der Österreichischen Salinen AG für die Personalverwaltung und die Haushaltsführung;
  4. Ziffer 4
    das Bundesrechenamt für die Pensionsangelegenheiten, die Personalverwaltung, die Haushaltsführung und das Büroinformationssystem;
  5. Ziffer 5
    die Finanzämter und Zollämter für die Abgabenverwaltung und das Büroinformationssystem;
  6. Ziffer 6
    die Oesterreichische Nationalbank für das Geld- und Kreditwesen.
  1. Absatz 2Dienstleister im Sinne des Paragraph eins, sind das Bundesrechenamt und die im Absatz eins, genannten Auftraggeber, letztere soweit sie für andere Auftraggeber Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 7, DSG verrichten, insbesondere die Eingabe und Abfrage von Daten im Rahmen der Datenfernverarbeitung.

Gesetzesnummer

10000920

Dokumentnummer

NOR12012051

Alte Dokumentnummer

N11987194440

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/430/P2/NOR12012051

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