Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 1987
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
25.07.1987
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
RBG
Index
98/03 Wohnbaufinanzierung
Text
Gebührenbefreiung
§ 10.Paragraph 10,
Die durch die begünstigte Voll- oder Teiltilgung (insbesondere § 4) veranlaßten Schriften und Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, die gerichtlichen Eingaben und Amtshandlungen von den Eingaben- und Eintragungsgebühren befreit. Die durch die begünstigte Voll- oder Teiltilgung (insbesondere Paragraph 4,) veranlaßten Schriften und Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, die gerichtlichen Eingaben und Amtshandlungen von den Eingaben- und Eintragungsgebühren befreit.
Schlagworte
Volltilgung, Stempelgebühr, Eingabengebühr
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Gesetzesnummer
10011645
Dokumentnummer
NOR12150880
Alte Dokumentnummer
N9198712182L