§ 8. Einem Ersuchen um Übermittlung von Daten darf nur entsprochen werden, wenn die ersuchende Stelle an der Klärung der für die Beurteilung der Zulässigkeit der Übermittlung maßgeblichen Sach- und Rechtslage mitwirkt. Um die Mitwirkung ist erforderlichenfalls zu ersuchen, es sei denn, die Zulässigkeit der Übermittlung ist offenkundig. Paragraph 8, Einem Ersuchen um Übermittlung von Daten darf nur entsprochen werden, wenn die ersuchende Stelle an der Klärung der für die Beurteilung der Zulässigkeit der Übermittlung maßgeblichen Sach- und Rechtslage mitwirkt. Um die Mitwirkung ist erforderlichenfalls zu ersuchen, es sei denn, die Zulässigkeit der Übermittlung ist offenkundig.