Grundsätze für die Übermittlung von Daten
§ 7. (1) Übermittlungen von Daten durch den Auftraggeber oder Dienstleister bedürfen, sofern sie sich nicht auf eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung stützen, einer schriftlichen Genehmigung des zuständigen Organs. Die Genehmigung kann für den Einzelfall oder generell erteilt werden.Paragraph 7, (1) Übermittlungen von Daten durch den Auftraggeber oder Dienstleister bedürfen, sofern sie sich nicht auf eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung stützen, einer schriftlichen Genehmigung des zuständigen Organs. Die Genehmigung kann für den Einzelfall oder generell erteilt werden.
(2)Absatz 2Der Auftraggeber hat zu veranlassen, daß vom Österreichischen Statistischen Zentralamt im Anschluß an die anonymisierte Verarbeitung gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 DSG die personenbezogenen Daten dem übermittelnden Organ zurückgegeben, gelöscht oder auftragsgemäß aufbewahrt oder verarbeitet werden.Der Auftraggeber hat zu veranlassen, daß vom Österreichischen Statistischen Zentralamt im Anschluß an die anonymisierte Verarbeitung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, DSG die personenbezogenen Daten dem übermittelnden Organ zurückgegeben, gelöscht oder auftragsgemäß aufbewahrt oder verarbeitet werden.