Auftraggeber und Aufgabengebiete
§ 2. Auftraggeber sind nach Maßgabe ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit im Hinblick auf die Vollziehung der in § 3 genannten Aufgabengebiete: Paragraph 2, Auftraggeber sind nach Maßgabe ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit im Hinblick auf die Vollziehung der in Paragraph 3, genannten Aufgabengebiete:
das Bundesministerium für Inneres,
die Sicherheitsdirektionen,
die Bundespolizeidirektionen,
die Dienststellen der Bundesgendarmerie