Bundesrecht konsolidiert

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Grunderwerbsteuergesetz 1987 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grunderwerbsteuergesetz 1987

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 309/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

27.06.2008

Außerkrafttretensdatum

30.05.2014

Abkürzung

GrEStG 1987

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 3
ab 1.8.2008
§ 18 Abs. 2f idF BGBl. I Nr. 85/2008

Text

Steuerschuld

Paragraph 8,
  1. Absatz einsDie Steuerschuld entsteht, sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiger Erwerbsvorgang verwirklicht ist.
  2. Absatz 2Ist die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges vom Eintritt einer Bedingung oder von der Genehmigung einer Behörde abhängig, so entsteht die Steuerschuld mit dem Eintritt der Bedingung oder mit der Genehmigung.
  3. Absatz 3Für Erwerbe aufgrund einer Schenkung auf den Todesfall entsteht die Steuerschuld mit dem Tod des Geschenkgebers.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2014

Gesetzesnummer

10004531

Dokumentnummer

NOR40099514

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/309/P8/NOR40099514

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