Bundesrecht konsolidiert

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Grunderwerbsteuergesetz 1987 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grunderwerbsteuergesetz 1987

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 309/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

31.12.2009

Außerkrafttretensdatum

07.12.2011

Abkürzung

GrEStG 1987

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Steuersatz

Paragraph 7,

Die Steuer beträgt beim Erwerb von Grundstücken:

  1. Ziffer eins
    durch den Ehegatten, den eingetragenen Partner, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Übergebers
    2 v.H.,
  2. Ziffer 2
    a) durch einen Ehegatten von dem anderen Ehegatten bei Aufteilung ehelichen
    Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse anlässlich der Scheidung,
    Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe
    2 v.H.,
    1. Litera b
      durch einen eingetragenen Partner von dem anderen eingetragenen Partner bei Aufteilung partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens und partnerschaftlicher Ersparnisse anlässlich der Auflösung oder Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft
      2 v.H.
  3. Ziffer 3
    durch andere Personen
    3,5 vH.

Beim Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, wenn die Steuer nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer 4, zu berechnen ist, ermäßigt sich diese um höchstens 110 Euro. Diese Ermäßigung steht innerhalb von zehn Jahren einmalig zu, wenn zwischen denselben Personen mehrere derartige Erwerbe von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken erfolgen.

Anmerkung

ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009

Im RIS seit

22.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2011

Gesetzesnummer

10004531

Dokumentnummer

NOR40112943

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/309/P7/NOR40112943

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