Bundesrecht konsolidiert

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Grunderwerbsteuergesetz 1987 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grunderwerbsteuergesetz 1987

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 309/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

17.07.1987

Außerkrafttretensdatum

26.06.2008

Abkürzung

GrEStG 1987

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 12.

Text

Steuersatz

Paragraph 7, Die Steuer beträgt beim Erwerb von Grundstücken:

  1. durch den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein

     Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein

     Schwiegerkind des Übergebers .......................       2 vH,

  2. durch einen Ehegatten von dem anderen Ehegatten bei

     Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und

     ehelicher Ersparnisse anläßlich der Scheidung,

     Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe ............       2 vH,

  3. durch andere Personen ..............................     3,5 vH.

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2008

Gesetzesnummer

10004531

Dokumentnummer

NOR12049303

Alte Dokumentnummer

N31987193250

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/309/P7/NOR12049303

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