Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Grunderwerbsteuergesetz 1987 § 5

Kurztitel

Grunderwerbsteuergesetz 1987

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 309/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

17.07.1987

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GrEStG 1987

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Gegenleistung

Paragraph 5,
  1. Absatz einsGegenleistung ist
    1. Ziffer eins
      bei einem Kauf
      der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen,
    2. Ziffer 2
      bei einem Tausch
      die Tauschleistung des anderen Vertragsteiles einschließlich einer vereinbarten zusätzlichen Leistung,
    3. Ziffer 3
      bei einer Leistung an Erfüllungs Statt
      der Wert, zu dem die Leistung an Erfüllungs Statt angenommen wird,
    4. Ziffer 4
      beim Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren das Meistbot einschließlich der Rechte, die nach den Zwangsversteigerungsbedingungen bestehen bleiben, und der Beträge, um die der Ersteher bei einem Überbot sein Meistbot erhöht. An die Stelle des Meistbotes tritt das Überbot, wenn der Zuschlag dem Überbieter erteilt wird,
    5. Ziffer 5
      bei der Übernahme auf Grund eines Übernahmsanerbietens der Übernahmspreis einschließlich der Rechte, die der Übernehmer ohne Anrechnung auf den Preis übernimmt, und der Kosten des Versteigerungsverfahrens,
    6. Ziffer 6
      bei der Abtretung des Übereignungsanspruches
      die Übernahme der Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft, das den Übereignungsanspruch begründet hat, einschließlich der besonderen Leistungen, zu denen sich der Übernehmer dem Abtretenden gegenüber verpflichtet (Leistungen, die der Abtretende dem Übernehmer gegenüber übernimmt, sind abzusetzen),
    7. Ziffer 7
      bei der Enteignung
      die Entschädigung. Wird ein Grundstück enteignet, das zusammen mit anderen Grundstücken eine wirtschaftliche Einheit bildet, so gehört die besondere Entschädigung für eine Wertminderung der nicht enteigneten Grundstücke nicht zur Gegenleistung; dies gilt auch dann, wenn ein Grundstück zur Vermeidung der Enteignung freiwillig veräußert wird.
  2. Absatz 2Zur Gegenleistung gehören
    1. Ziffer eins
      Leistungen, die der Erwerber des Grundstückes dem Veräußerer neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung zusätzlich gewährt,
    2. Ziffer 2
      Belastungen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen, ausgenommen dauernde Lasten.
  3. Absatz 3Der Gegenleistung sind hinzuzurechnen
    1. Ziffer eins
      Leistungen, die der Erwerber des Grundstückes anderen Personen als dem Veräußerer als Gegenleistung dafür gewährt, daß sie auf den Erwerb des Grundstückes verzichten,
    2. Ziffer 2
      Leistungen, die ein anderer als der Erwerber des Grundstückes dem Veräußerer als Gegenleistung dafür gewährt, daß der Veräußerer dem Erwerber das Grundstück überläßt.
  4. Absatz 4Die Grunderwerbsteuer, die für den zu besteuernden Erwerbsvorgang zu entrichten ist, wird der Gegenleistung weder hinzugerechnet noch von ihr abgezogen.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020

Gesetzesnummer

10004531

Dokumentnummer

NOR12049301

Alte Dokumentnummer

N31987193230

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/309/P5/NOR12049301

Navigation im Suchergebnis