Bundesrecht konsolidiert

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Grunderwerbsteuergesetz 1987 § 4

Kurztitel

Grunderwerbsteuergesetz 1987

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 309/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GrEStG 1987

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Art der Berechnung

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Steuer ist zu berechnen vom Wert der Gegenleistung (Paragraph 5,), mindestens vom Grundstückswert. Bei Vorgängen gemäß Paragraph eins, Absatz 2 a und 3, bei Vorgängen nach dem Umgründungssteuergesetz sowie bei Erwerben gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und c ist die Steuer immer vom Grundstückswert zu berechnen. Der Grundstückswert ist entweder
    • Strichaufzählung
      als Summe des hochgerechneten (anteiligen) dreifachen Bodenwertes gemäß Paragraph 53, Absatz 2, des Bewertungsgesetzes 1955 – BewG. 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955, in der jeweils geltenden Fassung, und des (anteiligen) Wertes des Gebäudes oder
    • Strichaufzählung
      in Höhe eines von einem geeigneten Immobilienpreisspiegel abgeleiteten Wertes
    zu berechnen.
    Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung sowohl die näheren Umstände und Modalitäten für die Hochrechnung des Bodenwertes und die Ermittlung des Gebäudewertes als auch den anzuwendenden Immobilienpreisspiegel samt Höhe eines Abschlages festzulegen.
    Weist ein Steuerschuldner nach, dass der gemeine Wert des Grundstückes im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geringer ist als der nach der Verordnung ermittelte Grundstückswert, gilt der geringere gemeine Wert als Grundstückswert. Erfolgt dieser Nachweis durch Vorlage eines Schätzungsgutachtens, das von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Immobiliensachverständigen erstellt wurde, hat der von diesem festgestellte Wert die Vermutung der Richtigkeit für sich.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, ist bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen betreffend land- und forstwirtschaftliche Grundstücke die Steuer vom Einheitswert (Paragraph 6,) zu berechnen:
    1. Ziffer eins
      bei Übertragung eines Grundstückes an den in Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, des Gerichtsgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, in der geltenden Fassung, angeführten Personenkreis;
    2. Ziffer 2
      bei Erwerb eines Grundstückes durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder in Erfüllung eines Pflichtteilsanspruches, wenn die Leistung an Erfüllungs Statt vor Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens vereinbart wird, durch den in Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, des Gerichtsgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, in der geltenden Fassung, angeführten Personenkreis;
    3. Ziffer 3
      bei Vorgängen gemäß Paragraph eins, Absatz 2 a und 3;
    4. Ziffer 4
      bei Erwerb eines Grundstückes auf Grund einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes.
  3. Absatz 3Bei einem Tauschvertrag, der für jeden Vertragsteil den Anspruch auf Übereignung eines Grundstückes begründet, ist die Steuer sowohl vom Wert der Leistung des einen als auch vom Wert der Leistung des anderen Vertragsteils zu berechnen.

Schlagworte

Ausgedinge

Im RIS seit

18.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020

Gesetzesnummer

10004531

Dokumentnummer

NOR40178351

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/309/P4/NOR40178351

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