Bundesrecht konsolidiert

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Grunderwerbsteuergesetz 1987 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grunderwerbsteuergesetz 1987

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 309/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

31.05.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

GrEStG 1987

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 18 Abs. 2m und 2n

Text

Art der Berechnung

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Steuer ist vom Wert der Gegenleistung (Paragraph 5,) zu berechnen.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen ist die Steuer vom Dreifachen des Einheitswertes (Paragraph 6,), maximal jedoch von 30% des gemeinen Wertes, wenn dieser nachgewiesen wird, zu berechnen:
      1. Litera a
        bei Übertragung eines Grundstückes an den in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 angeführten Personenkreis;
      2. Litera b
        bei Erwerb eines Grundstückes durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder in Erfüllung eines Pflichtteilsanspruches, wenn die Leistung an Erfüllungs Statt vor Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens vereinbart wird, durch den in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 angeführten Personenkreis;
      3. Litera c
        wenn alle Anteile einer Gesellschaft vereinigt werden oder alle Anteile einer Gesellschaft übergehen; das gleiche gilt bei den entsprechenden schuldrechtlichen Geschäften.
    2. Ziffer 2
      Bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen betreffend land- und forstwirtschaftliche Grundstücke ist die Steuer vom Einheitswert (Paragraph 6,) zu berechnen:
      1. Litera a
        bei Übertragung eines Grundstückes an den in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 angeführten Personenkreis;
      2. Litera b
        bei Erwerb eines Grundstückes durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder in Erfüllung eines Pflichtteilsanspruches, wenn die Leistung an Erfüllungs Statt vor Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens vereinbart wird, durch den in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und 2 angeführten Personenkreis;
      3. Litera c
        wenn alle Anteile einer Gesellschaft vereinigt werden oder alle Anteile einer Gesellschaft übergehen; das gleiche gilt bei den entsprechenden schuldrechtlichen Geschäften;
      4. Litera d
        bei Erwerb eines Grundstückes auf Grund einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes.
    3. Ziffer 3
      Die Steuer ist – abgesehen von Ziffer eins und 2 – vom gemeinen Wert zu berechnen:
      1. Litera a
        wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist oder die Gegenleistung geringer ist als der gemeine Wert des Grundstückes;
      2. Litera b
        beim Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder in Erfüllung eines Pflichtteilsanspruches, wenn die Leistung an Erfüllungs Statt vor Beendigung des Abhandlungsverfahrens vereinbart wird.
    4. Ziffer 4
      Bei einem Tauschvertrag, der für jeden Vertragsteil den Anspruch auf Übereignung eines Grundstückes begründet, ist die Steuer sowohl vom Wert der Leistung des einen als auch vom Wert der Leistung des anderen Vertragsteiles zu berechnen.

Schlagworte

Ausgedinge

Im RIS seit

30.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016

Gesetzesnummer

10004531

Dokumentnummer

NOR40162264

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/309/P4/NOR40162264

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