Bundesrecht konsolidiert

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Grunderwerbsteuergesetz 1987 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grunderwerbsteuergesetz 1987

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 309/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

27.06.2008

Außerkrafttretensdatum

30.12.2009

Abkürzung

GrEStG 1987

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 2 Z 4
ab 1.8.2008
Abs. 18 Abs. 2f idF BGBl. I Nr. 85/2008

Text

Art der Berechnung

§ 4.
  1. Absatz einsDie Steuer ist vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.
  2. Absatz 2Die Steuer ist vom Wert des Grundstückes zu berechnen,
    1. Ziffer eins
      wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist oder die Gegenleistung geringer ist als der Wert des Grundstückes,
    2. Ziffer 2
      wenn ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück an den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Übergebers zur weiteren Bewirtschaftung gegen Sicherung des Lebensunterhaltes des Übergebers überlassen wird,
    3. Ziffer 3
      wenn alle Anteile einer Gesellschaft vereinigt werden oder alle Anteile einer Gesellschaft übergehen. Das gleiche gilt bei den entsprechenden schuldrechtlichen Geschäften.
    4. Ziffer 4
      beim Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder in Erfüllung eines Pflichtteilsanspruches, wenn die Leistung an Erfüllungs Statt vor Beendigung des Abhandlungsverfahrens vereinbart wird.
  3. Absatz 3Bei einem Tauschvertrag, der für jeden Vertragsteil den Anspruch auf Übereignung eines Grundstückes begründet, ist die Steuer sowohl vom Werte der Leistung des einen als auch vom Werte der Leistung des anderen Vertragsteiles zu berechnen.

Schlagworte

Ausgedinge

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2010

Gesetzesnummer

10004531

Dokumentnummer

NOR40099512

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/309/P4/NOR40099512

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