Bundesrecht konsolidiert

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Grunderwerbsteuergesetz 1987 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grunderwerbsteuergesetz 1987

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 309/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

17.07.1987

Außerkrafttretensdatum

26.06.2008

Abkürzung

GrEStG 1987

Index

32/06 Verkehrsteuern

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 12.

Text

Art der Berechnung

Paragraph 4, (1) Die Steuer ist vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.

  1. Absatz 2Die Steuer ist vom Wert des Grundstückes zu berechnen,
    1. Ziffer eins
      soweit eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist,
    2. Ziffer 2
      wenn ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück an den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Übergebers zur weiteren Bewirtschaftung gegen Sicherung des Lebensunterhaltes des Übergebers überlassen wird,
    3. Ziffer 3
      wenn alle Anteile einer Gesellschaft vereinigt werden oder alle Anteile einer Gesellschaft übergehen. Das gleiche gilt bei den entsprechenden schuldrechtlichen Geschäften.
  2. Absatz 3Bei einem Tauschvertrag, der für jeden Vertragsteil den Anspruch auf Übereignung eines Grundstückes begründet, ist die Steuer sowohl vom Werte der Leistung des einen als auch vom Werte der Leistung des anderen Vertragsteiles zu berechnen.

Schlagworte

Ausgedinge

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2008

Gesetzesnummer

10004531

Dokumentnummer

NOR12049300

Alte Dokumentnummer

N31987193220

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/309/P4/NOR12049300

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