Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Grunderwerbsteuergesetz 1987 § 2

Kurztitel

Grunderwerbsteuergesetz 1987

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 309/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

17.07.1987

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GrEStG 1987

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Grundstücke

Paragraph 2,
  1. Absatz einsUnter Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechtes zu verstehen. Was als Zugehör des Grundstückes zu gelten hat, bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Zum Grundstück werden jedoch nicht gerechnet:
    1. Ziffer eins
      Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören,
    2. Ziffer 2
      Gewinnungsbewilligungen nach dem Berggesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 259, in der jeweils geltenden Fassung sowie Apothekengerechtigkeiten.
  2. Absatz 2Den Grundstücken stehen gleich:
    1. Ziffer eins
      Baurechte,
    2. Ziffer 2
      Gebäude auf fremdem Boden.
  3. Absatz 3Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundstücke, die zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, so werden diese Grundstücke als ein Grundstück behandelt. Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf einen oder mehrere Teile eines Grundstückes, so werden diese Teile als ein Grundstück behandelt.

Schlagworte

Superädifikat

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020

Gesetzesnummer

10004531

Dokumentnummer

NOR12049298

Alte Dokumentnummer

N31987193200

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/309/P2/NOR12049298

Navigation im Suchergebnis